Leben in der Gemeinde

Tagesaktuelle Informationen über alle wesentlichen Themen zum Bereich Leben in Österreich und seinen Gemeinden finden Sie hier >

 

Autowaschen
 

  • im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

    Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

    Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
     
  • Auf öffentlichen Straßen

    Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen / Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
     

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Brauchtumsfeuer
 

  • am Karsamstag und zu Sonnwend
     
    Das Entzünden von Brauchtumsfeuern ist gemäß § 2 Z 2 der Steirischen Brauchtumsfeuerverordnung ausschließlich am Karsamstag von 15 Uhr bis Ostersonntag 3 Uhr früh zulässig. Das Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag", falls es am Karsamstag regnet, ist nicht zulässig. Sonnwendfeuer sind grundsätzlich nur zu Sonnwend am 21. Juni genehmigt. Sollte der 21. Juni nicht auf einen Samstag fallen, so ist das Entzünden auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag zulässig. Sollte der 21. Juni auf einen Sonntag fallen, so ist das Abheizen an diesem Tag oder am vorhergehenden Samstag möglich.
     
    Dabei darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell verbrannt werden. Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz (Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.) und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Brauchtumsfeuern mitverbrannt werden. In jedem Fall sollten Sie bereits länger gelagertes Material umschlichten, um eingenisteten Kleintieren (zB Igel, Mäuse, Vögel) ein Überleben zu ermöglichen!  
     
  • für den Rest des Jahres
     
    Für den Rest des Jahres gilt das Abbrennverbot von biogenen Materialien, dazu gehören auch Baum- und Strauchschnitt. Auch das Abheizen von kleineren Mengen (Schiebtruhenmenge) ist gänzlich verboten! Lediglich von Borkenkäfern befallenes Holz (Äste) darf nach Genehmigung durch die Bezirksforstinspektion Graz-Umgebung, Ing. Krusch, Tel. (0316) 7075-674 bzw. (0676) 866 400 68 zwischenzeitlich abgeheizt werden. Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien bzw. außerhalb der bezeichneten Brauchtumstage kann von der Bezirkshauptmannschaft mit bis zu € 7.270,- bestraft werden!
     
  • Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt
     
    Der Abwasserverband Mittleres Kainachtal mit Södingtal betreibt auf seiner Kläranlage in Söding (Grießbrückenweg 20) eine Kompostier- und Häckselanlage. Der Sammelplatz hat 24 Stunden offen und wird zur Sicherheit videoüberwacht. Für die Anlieferung benötigen Sie eine persönliche Zutrittskarte, die zwei, vier oder fünf Jahre gültig ist. Damit können Sie kleine und größere Mengen an Baum- und Strauchschnitt gegen einen einmaligen Kostenbeitrag, den sie bereits bei der Anforderung Ihrer persönlichen Zutrittskarte entrichten, zur Kläranlage bringen. Bei der Kläranlage kann auch Rasenschnitt abgegeben oder Kompost abgeholt werden. Nährers dazu finden Sie unter Hecken- und Baumpflege.      

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Drohnenfliegen
 

Österreich verfügt über eines der strengsten Luftfahrtgesetze in Europa, das auch den Betrieb und die Nutzung von Drohnen (unbemannten Luftfahrzeugen) im Privatbereich klar regelt.

Grundsätzlich gilt: Der Besitz von Drohnen, also auch von gängigen Flugkörpern, die in jedem Elektro- bzw Spielzeuggeschäft zu haben sind, ist lt. Luftfahrtbehörde bewilligungspflichtig. Eine solche Bewilligung umfasst im Groben die Erlaubnis, im unbebauten und unbesiedelten Gebiet zu fliegen. Das Fliegen über besiedeltem Gebiet sowie über Häuser, Kirchen, Volksfeste oder Sportveranstaltungen, ist in Österreich nicht erlaubt.

  • Drohnen der Klasse I
    Nur mit Sichtkontakt bis 150 Meter Höhe erlaubt; benötigen Bewilligung der Austro-Control, wo auch Einsatzgebiet und Verwendung festgelegt werden. Versicherungspflichtig! 
     
  • Drohnen der Klasse II
    Sie werden ohne Sichtkontakt verwendet. Zulassungspflichten wie beim zivilen Luftfahrzeug (Pilotenschein). 
     
  • Modellfluggeräte
    Fluggeräte für Freizeitzwecke (Modellbau) bis 150 m Höhe sind versicherungspflichtig. Über 25 kg ist eine Bewilligung vom Österreichischen Aero-Club nötig. 
     
  • Spielzeug
    Fluggeräte bis 79 Joule Energie bzw. bis 250 Gramm dürfen bis 30 m Höhe ohne Bewilligung und Versicherung fliegen. 
     

Wer ohne Bewilligung für sein Fluggerät und ohne Nachweis einer Haftpflichtversicherung lt. LfG angetroffen wird, muss mit einer Strafe von bis zu 22.000 Euro rechnen. Weitere Infos sowie Unterstützung bei der Anmeldung in Form eines Full-Service-Pakets gibts unter www.drohnenbewilligung.at.

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Feuerwerke, Knallkörper, Böller
 

Im Gesetz steht es schwarz auf weiß, aber Verständnis ist allemal der bessere Weg als eine Anzeige: Ob Krampus-, Silvester- oder Oster-Feier, es wird ersucht, sich bei der Pyrotechnik zurückzuhalten und Feuerwerke und Knallkörper erst gar nicht einzusetzen.

Nicht nur die Mitmenschen und vor allem die Tiere werden es danken, sondern auch die Geldbörse: Wer entgegen dem gesetzlichen Verbot pyrotechnisches Gerät der Kategorie F2 (Lady-Kracher, Schweizer Kracher, Raketen, Heuler, Sonnenräder, etc.) im Ortsgebiet abfeuert, riskiert Verwaltungsstrafen bis zu 2.180 Euro.

  • Feuerwerke und Knallkörper F2
     
    Das Verbot der Verwendung von Pyrotechnika der Kategorie F2 (Feuerwerke, Knallkörper) gilt generell im Ortsgebiet. Darüber hinaus ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen generell verboten.
     
    Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen überdies nicht innerhalb bzw. nicht in unmittelbarer Nähe größerer Menschenansammlungen verwendet werden. Außerdem heißt es für Personen unter 18 Jahren: Hände weg von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, solche dürfen weder besessen noch verwendet werden!
     
  • Feuerwerke ab F3 sowie Böllerschießen
     
    Die Verwendung von Pyrothechnkia ab der Kategorie F3 sowie das Böllerschießen ist nur mit einer besonderen Bewilligung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zulässig.

    Beim Böllerschießen können nur Böller(Salut)kanonen mit Böllerpatronen sowie Sicherheitsböller mit einer Papphülle, die einen Knallsatz von nicht mehr als 7 g Schwarzpulver und eine Zündschnur mit einer Brenndauer von mindestens 6 Sekunden aufweisen, bewilligt werden.
     
    Die Verwendung anderer Vorrichtungen, wie Schießbecher, Milchkannen etc. ist lt. Pyrotechnikgesetz generell verboten und daher durch die Bezirkshauptmannschaft auch nicht genehmigungsfähig!
     

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Haus- und Gartenarbeit
 

Für lärmerregende Haus- und Gartenarbeiten wie z.B. Arbeiten mit Rasenmäher, Heckenschere, Kreissäge, Motorsäge usw. gibt es in Hitzendorf eine zeitliche Empfehlung, jedoch ohne rechtlichen Charakter. Demnach sind solche Tätigkeiten besonders willkommen in den Zeitfenstern

  • Montag bis Samstag
    8
    .00 bis 12.00 und
    14.00 bis 19.00 Uhr
     

Dies ist eine Empfehlung im Sinne guter Nachbarschaft und gilt nicht für landwirtschaftliche Betriebe.
 
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Hecken- und Baumpflege
 

Alle Grundeigentümer sind angehalten, Bäume, Sträucher und Hecken, die über die Grundstücksgrenze hinaus- und in die Straße hineinragen, gemäß § 91 der Straßenverkehrsordnung zu entfernen. Damit ist gewährleistet, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird und auch ein ungehindertes Gehen von Fußgängern auf Gehwegen möglich ist.

  • Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt
     
    Der Abwasserverband Mittleres Kainachtal mit Södingtal betreibt auf seiner Kläranlage in Söding (Grießbrückenweg 20) eine Kompostier- und Häckselanlage. Der Sammelplatz hat 24 Stunden offen und wird zur Sicherheit videoüberwacht. Für die Anlieferung benötigen Sie eine persönliche Zutrittskarte, die zwei, vier oder fünf Jahre gültig ist. Damit können Sie kleine und größere Mengen an Baum- und Strauchschnitt gegen einen einmaligen Kostenbeitrag, den sie bereits bei der Anforderung Ihrer persönlichen Zutrittskarte entrichten, zur Kläranlage bringen.
     
  • Entsorgung von Rasenschnitt
     
    Auch Rasenschnitt kann grundsätzlich zur Kläranlage gebracht werden, in diesem Fall ist für die persönliche Zutrittskarte jedoch ein höherer einmaliger Kostenbeitrag zu entrichten. 
     
    Andere biogene Materialien – wie Fallobst, Stroh, Heu, Wurzelstöcke, Blumen, Erde, Altholz, Paletten – erfordern eine eigene Behandlung und werden nur auf Anfrage und gegen separate Bezahlung übernommen.  
     
  • Kompostabholung
     
    Der auf der Kläranlage gewonnene Kompost ist toxisch frei, also giftlos und gesundheitlich unbedenklich. Er eignet sich besonders für Blumen- und Grünanlagen sowie als Zusatznährstoff für Bäume und Ziersträucher. Der gewonnene Kompost wird in Kleinmengen bis ca. 300 Litern gratis abgegeben. Säcke oder Behälter müssen Sie selbst mitbringen. Spezielle Komposte sowie Erdkompostmischungen und Abdeckrinde können ebenfalls direkt am Sammelplatz gekauft werden.
     

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Hundehaltung
 

Grundsätzlich kann für das Halten von Hunden von der Gemeinde eine Abgabe eingehoben werden. Die Marktgemeinde Hitzendorf hebt eine solche Abgabe jedoch derzeit nicht ein und ist die Hundehaltung in Hitzendorf daher derzeit abgabenfrei.

Seit Jahresbeginn 2010 ist jedoch jeder Hundebesitzer verpflichtet, sein Tier von einem Tierarzt mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips kennzeichnen zu lassen (§ 24a Abs. 3 Tierschutzgesetz). Er wird hinter dem linken Ohr eingesetzt. Welpen sind spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe zu chipen.

Gleichzeitig ist jeder Hundehalter verpflichtet, seinen Hund mit der erhaltenen Chip-Nummer in der Heimtierdatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit (Hunderegister) zu registrieren. Wer auf die Kennzeichnung mittels Chip oder die Registrierung im Hunderegister vergisst, riskiert empfindliche Strafen.

Sollte die Registrierung nicht gleich vom Tierarzt im Zuge der Chip-Implementierung erfolgen (der Tierarzt ist dazu nicht verpflichtet), erledigen wir das auch gerne im Marktgemeindeamt für Sie. Wenn Sie im Besitz einer Bürgerkarte sind (e-card oder Mobiltelefon), können Sie die Registrierung im Hunderegister auch selbst durchführen.  

  • Anmeldung bei der Gemeinde
     
    Seit 2013 gilt in der Steiermark noch eine zusätzliche Regeleung: Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, muss auch bei der Gemeinde angemeldet werden! Im Zuge dessen ist eine Hafpflichtversicherung nachzuweisen, die Chip-Nummer laut Heimtierdatenbank bekannt zu geben und ein Hundekundenachweis zu erbringen. Hier geht's zu den Details. Auch ein Anmeldeformular steht online zur Verfügung.
     
  • Maulkorb- bzw. Leinenzwang
     
    Der Halter eines Tieres hat es so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass durch das Tier dritte Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, in Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet wird.
     
  • Hundekot
     
    Die Halterinnen / die Halter oder Verwahrerinnen / Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z.B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden. Auch das „Häufchenmachen“ auf fremden Grundstücken ist untersagt. Im Marktgemeindeamt werden dafür kostenlos sogenannte „Gackerl-Sackerln“ zur Verfügung gestellt.
     

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Katastrophenfälle
 

An Ihrem Eigentum aufgetretene Unwetterschäden über € 1.000,-, die durch Ihre eigene Versicherung nicht gedeckt sind, melden Sie bitte im Marktgemeindeamt und lassen sich dort einen oder mehrere Privatschadensausweise ausstellen (je nach aufgetretener Schadensart ist ein Privatschadenausweis auszufüllen).

Bitte beachten Sie für die Meldung im Marktgemeindeamt folgende einzuhaltende Fristen:

  • Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen samt Inventar müssen innerhalb von 2 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
     
  • Schäden an Flur (landwirtschaftlich genutzten Flächen), Ernte und Vieh, Schäden durch Hangtiefenrutschungen, Schäden an privaten Straßen bzw. Wegen und Brücken (Hofzufahrten, Güterwege und Forststraßen) sowie Waldschäden bzw. Waldbodenverluste müssen innerhalb von 6 Monaten ab Eintritt des Schadens gemeldet werden.
     

Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne das Marktgemeindeamt, die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sowie die Fachabteilung Katastrophenschutz beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung.

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Müllabfuhr
 

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack finden Sie im Müllkalender. Der Abfuhrbereich A umfasst die Ortschaften Altenberg, Altreiteregg, Berndorf, Höllberg, Michlbach und Neureiteregg, Abfuhrbereich B die Ortschaften Doblegg, Hitzendorf, Holzberg, Mayersdorf, Niederberg, Oberberg und Pirka, Abfuhrbereich C die Ortschaften Attendorf, Attendorfberg, Schadendorfberg, Södingberg und Stein, Abfuhrbereich D die Ortschaften Mantscha, Mühlriegl und Riederhof, und Abfuhrbereich E die Ortschaften Bgm.-Kortschak-Siedlung, Peter-Rosegger-Siedlung, Prankel-Siedlung, Rohrbach und Steinberg.

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Pflügen und (land)wirtschaftliche Arbeiten
 

Beim Pflügen ist auf die Grundgrenzen insbesondere zu Gemeindestraßen, Servituts- und Interessentenwegen zu achten: Das Bankett bis zu den vermessenen Grenzpunkten ist Bestandteil der Straße und muss erhalten werden! Die Kosten für eine Wiederherstellung oder Grenzpunktaufmessungen hat der Schadensverursacher zu tragen.

In der Ernte- und Anbauzeit, aber auch im Zuge von Bauarbeiten kommt es immer wieder vor, dass verschmutzte öffentliche Straßen nicht bzw. schlecht gereinigt werden. Es ist jedoch Pflicht des Verursachers, nach getaner Tat auch für die Säuberung der öffentlichen Straßen zu sorgen. Im Fall des (Un-)Falles kann er zur Verantwortung gezogen werden.

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Schneeräumung und Streuplicht
 

In der kalten Jahreszeit liegt die Verantwortung für die Nutzbarkeit von Straßen und Gehwegen stets bei den Straßenbesitzern. Hier drei wesentliche Regeln, was Straßenbesitzer tun müssen, um sich im Fall des Falles schad- und klaglos zu halten: 

1)  Schneeschaufeln am eigenen Grund 
  Wenn es geschneit hat, liegt die Schneeräumungspflicht immer beim Straßenbesitzer. Deshalb Zufahrten, Parkplätze, Gehwege und private Straßen stets vom Schnee befreien und streuen. Andernfalls haften die Straßenbesitzer für Schäden an Personen und Sachen.
   
2)  Gehsteige nutzbar machen 
  Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaften in einer Entfernung von nicht mehr als 3 Metern vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege, einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Einfahrten bzw. Stiegenanlagen, in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden. Ist im Ortsgebiet kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 Meter zu säubern und zu bestreuen. Im Ortsgebiet liegt die Haftung also beim angrenzenden Eigentümer und NICHT bei der Gemeinde, eine diesbezügliche Ausnahme besteht nur für Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken. 
 
Achtung: Die Gemeinde bemüht sich, diese Aufgabe den Eigentümern so gut als möglich abzunehmen und den Winterdienst nebst den öffentlichen Straßen auch auf den Gehsteigen und Gehwegen bestmöglich durchzuführen. Sie kann diese zusätzliche Serviceleistung aber nur nach Maßgabe ihrer freien Kapazitäten und freiwillig wahrnehmen. Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass die Verantwortung und volle Haftung nach § 93 StVO und § 1319a ABGB daher weiterhin bei den angrenzenden Eigentümern verbleibt und nicht (stillschweigend) auf die Gemeinde übergeht.  
 
3)  Hauptverkehrsstrecken vor Stichstraßen 
  Extreme Wettersituationen fordern die Schneeräumer besonders heraus und werden generalstabsmäßig abgearbeitet. Zuerst müssen die Hauptverkehrsstrecken und öffentlichen Plätze geräumt werden. Erst dann werden Nebenstraßen und Stichwege bearbeitet.
   

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Verkehrslärm und -abgase
 

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
     
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
     

Das gilt auch für Autos: Ein „Warmlaufenlassen“ des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen / Kfz-Lenkern laut Straßenverkehrsordnung ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

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Link:

https://hitzendorf.gv.at/cms/beitrag/10041484/974175/