Geflügelpest/Vogelgrippe

Vorbeugende Maßnahmen

Krisenplan der Republik Österreich 
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Am Samstag, 22. Oktober ist eine Verordnung des Gesundheitsministeriums zur Verhinderung der Einschleppung der Vogelgrippe (Geflügelpest) in Kraft getreten. Demnach sind alle Halter/innen von Geflügel verpflichtet, bis spätestens 11. November 2005 ihren Bestand an Geflügel der Bezirkshauptmannschaft zu melden.

Sollten Sie also in irgendeiner Form Geflügel halten (auch Kleinstbestände), ersuchen wir Sie dringend, die nachfolgenden Informationen genau zu lesen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.

 
Meldepflicht

Für die Meldung der Geflügelhaltung an die Bezirkshauptmannschaft steht ein eigenes Meldeformular zur Verfügung. Wenn Sie Geflügel halten, füllen Sie es bitte so rasch als möglich aus und leiten Sie es bis spätestens 11. November 2005 an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, Referat Veterinärwesen, 8021 Graz, Bahnhofgürtel 85 weiter (Fax 0316/7075-333). Sie können das ausgefüllte Meldeformular aber auch im Marktgemeindeamt abgeben, wir leiten es gerne weiter.

Ab 28. Oktober 2005 besteht zusätzlich auch die Möglichkeit, diese Meldung in elektronischer Form zu erledigen. Aus Kostengründen und zur Verwaltungsvereinfachung wird gebeten, nach Möglichkeit diese Meldeform zu bevorzugen. Wenn Sie im Veterinärinformationessystem des Gesundheitsministeriums (VIS) noch nicht registriert sind, müssen Sie zuvor eine Benutzerregistrierung durchführen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Geflügelpest wurde im Gesundheitsministerium unter der Telefonnummer 01 / 71100-4531 eine Hotline eingerichtet. Auch auf der Website des Gesundheitsministeriums erhalten Sie entsprechende Ratschläge. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie hier kurz zusammengefasst:

Wer oder was ist meldepflichtig?

  • Alle Halter/innen von Geflügel und anderen Vögeln, wie zB Hühnern, Perlhühnern, Wachteln, Puten, Enten, Gänsen, Fasanen, Rebhühnern, Tauben und straußenartigen Laufvögeln

  • Alle Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen sowie alle Kleintierhalter/innen

  • Die Haltungen für jagdliche Zwecke (Fasanerien, Auswilderungsgehege etc.)


Wer oder was ist nicht meldepflichtig?

  • Die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen gehalten werden

  • Die Haltung von Geflügel, das im Mehrfachantrag 2005 bereits bei der AMA gemeldet wurde

  • Betriebe, die nach der Geflügelhygieneverordnung 2000 oder der Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier registriert oder Mitglieder der QGV sind

  • Schweinehaltungsbetriebe, die bei der ZSDB-Jahreserhebung eine Geflügelhaltung angegeben haben, sofern sie keine Enten oder Gänse halten


Was ist der Bezirkshauptmannschaft zu melden?

  • Der Name und die Anschrift des Halters bzw. der Halterin

  • Eine allfällig vorhandene LFBIS-Nummer

  • Die Art des gehaltenen Geflügels und dessen jeweilige Anzahl

 
Verpflichtende Maßnahmen
 

Nachstehende Maßnahmen sind durch den Geflügelhalter bzw. die Geflügelhalterin zu treffen und bis voraussichtlich 15. Dezember 2005 aufrecht zu erhalten:

  • Als Haustiere gehaltenes Geflügel ist dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich verhindert wird.
  • Der Kontakt zu wildlebenden Wasservögeln ist jedenfalls auszuschließen.
  • Bei gemischter Hausgeflügelhaltung muss ein direkter und indirekter Kontakt von Enten und Gänsen zu anderem Geflügel sicher ausgeschlossen werden.

Wenn entsprechende Haltungsvorrichtungen noch nicht vorhanden sind, sind diese bis längstens 28. Oktober 2005 zu schaffen!

 
Meldung von verendetem Geflügel
 

Nicht jedes Geflügel, sondern nur tot aufgefundene Wasservögel sind umgehend der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Anderes verendetes Geflügel ist gemäß den Bestimmungen der Tiermaterialienverordnung im Wege über die TKV-Sammelstelle der Gemeinde zu beseitigen.

 
Anzeigepflichtige Verhaltensformen
 

Geflügelhalter/innen und alle mit der Obhut der Tiere betrauten Personen unterliegen einer Anzeigepflicht, wenn die Tiere verdächtige Krankheitserscheinungen zeigen. Jedenfalls dann, wenn eine der folgenden Auffälligkeiten zutrifft:

  • Die Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % abfällt
  • Die Eiproduktion für mehr als 2 Tage um mehr als 5 % sinkt
  • Die Sterblichkeitsrate sich innerhalb einer Woche um mehr als 3 % erhöht

Die Anzeige ist im Marktgemeindeamt, bei der Polizei oder beim Amtstierarzt zu erstatten.

 
Tierschauen und Ausstellungen
 

Die Abhaltung von Tierausstellungen, Tierschauen, Tiermärkten und Tierbörsen sowie sonstiger Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vögel (aller Arten) ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, ist bis 15. Dezember 2005 verboten!

 
Notwendigkeit und Schärfe dieser verordneten Maßnahmen sorgen in der Öffentlichkeit für Diskussionen. Es handelt sich dabei jedoch um gesetzliche Bestimmungen, denen sich alle Bürgerinnen und Bürger in Österreich zu fügen haben. Helfen Sie also mit, die Verbreitung des Virus von vorne herein zu verhindern und erfüllen Sie bitte die Ihnen auferlegten Verpflichtungen.
 
Link:

https://hitzendorf.gv.at/cms/beitrag/10006512/7764/